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Rechtskräftige Unterschriften
Ohne Unterschrift kann keine Rechtskraft eintreten!
Es finden sich zwingende Grundlagen für die persönliche Unterschrift in dem
§§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO, 37 III VwGO
Dies gilt insbesondere für “Behörden”: Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwG E 81, 32 – Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1B 9202 NJW 2003, 1544)
Zwar hat der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe der BRD entschieden, daß es bei der Übermittlung von Schriftsätzen auf elektronischen Wege den gesetzlichen Schriftformerfordernissen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist (Beschluß vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15), dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist. vgl. BFH, Urteil vom
10. Juli 2002 VII B 6/02 BF H/N V 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BverwG 1 B 92.02 a. a. O).
Ohne Unterschrift kann keine Rechtskraft eintreten!
Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumentationen, wie Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc.. Die kommentierte Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig aus: „Unterschriften von Richtern müssen stets mit Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Für den Zustellungsempfänger muss überprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben.
Deshalb genügt insoweit die Angabe, gez. Unterschrift nicht!
(vgl. RGZ 159,25,26 BGH; Beschlüsse v. 14.07.1965 VII ZB 6&65 = Vers. R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 =
VersR 1970, 623, v. 08.06.1972. III ZB 7/72 = Vers. G 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)
BGH NJW 1988, 713. Abs. 3 ZPO, Anforderungen an die Unterschrift:
Paraphe genügt nicht;
§ ᄃ317 ZPO: Urteilszustellung und -ausfertigungツ>317 Abs. 3 ZPO, Anforderungen an die Unterschrift: Paraphe genügt nicht;
Definition:
Eine Paraphe ist ein auf wenige Zeichen (Initialen) verkürztes Namenszeichen oder ein Namensstempel. Solch ein Kürzel weist (im Gegensatz zur Unterschrift) in der Regel nicht genug Merkmale auf, um als sicheres Authentifizierungsmerkmal dienen zu können.
Im Rechtsverkehr ist stets der ausgeschriebene Vor (Name) – u. Zuname (Familienname) zu verwenden! Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift der verantwortlichen Person unter einem per Post zugestellten Schriftstückes verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen und infolge Ermangelung der durch Gesetz vorgeschriebenen Form nichtig ist (vergl. §§ 125 und 126 BGB). Die Nichtigkeit ist auf Antrag festzustellen. (§ 44 BVwVfG)
Bei der Zustellung eines Schriftstückes, gleich welcher Art an die beteiligten Parteien, gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Verfassers. (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 – BVerwG 9 C 40.87 – BVerwGE 81, 32, <33>).
Bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist, gilt nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist, nicht aber für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Juli 2002 – VII B 6/02 – BFH/NV 2002, 1597 und <juris> und von Albedyll in: Bader u.a., VwGO, 2. Aufl., § 60 Rn. 29). In diesem Fall ist vielmehr nach wie vor grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift erforderlich, die vor Fristablauf vorliegen muß. (BVerwG vom 27.Jan. 2003 (AZ:1B92:02))
„Die Unterschrift unter ein Schreiben ist eine Wirksamkeitserfordernis“ BGH vom 09.12.2010 (IX ZB 60/10)
Die Unterschrift der für das Schriftstück verantwortlichen Person ist in Gegenwart einer Urkundsbeamtin (ein/e Justizangestellte/er kann keine Urkundsbeamtin da Beglaubigungen nur von Beamtinnen und Beamte, die eine spezielle Ausbildung erhalten haben, vorgenommen werden dürfen(§ 153 GVG)) zu leisten, die sich von der Rechtmäßigkeit der Person vergewissert hat mit Ort und den Tag der Beglaubigung, sowie mit Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel zu versehen. Das Dienstsiegel darf dabei nicht verletzt (Überschrieben) sein, da es sich ansonsten um einen s.g. Siegelbruch (§ 136 StGB) handelt (vergl. VwvfG § 34).
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)! Ein Beschluß, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH-VersR S 6, 442, Karlsr. Fam. RZ 99, 452) Bei einem Verstoß, einem an BRdvD-Gerichten nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf (eine Kladde) vor. (Üb 12 vor § 300, BGH NJR 80. 1167, Karlsr. Fam. RZ 99, 452) Es setzt keine Notfrist in Lauf (BGH NJW 95, 933) auch keinerlei andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde. (Karlsr. Fam RZ 99, 452)
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift der verantwortlichen Person unter einem per Post zugestellten Schriftstückes ist infolge Ermangelung der durch Gesetz vorgeschriebenen Form nichtig (vergl. §§ 125 und 126 BGB). Die Nichtigkeit ist auf Antrag festzustellen. (§ 44 BVwVfG)
Urteilen und Beschlüssen sind infolge der Formmängel ebenso nichtig. Es handelt sich daher um Nichturteile oder Scheinurteile bzw. um Scheinbeschlüsse oder Nichtentscheidungen.
Die Nichtentscheidung ist ein nullum und kann gar keine Wirkungen haben. Sie bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht … erzeugt keinerlei Kosten.
Scheinurteile sind keine Urteile und daher keinem Rechtsmittel unterworfen …hierhin gehören … Entscheidungen mit schwersten und offenkundigen Mängeln, ferner nicht verkündete Urteile. Das Scheinurteil ist grundsätzlich nichtig.
Abschriften oder Ausfertigungen sind den Prozeßparteien nur auf Antrag einer Partei zuzusenden (vergl. § 317 (2) ZPO) und dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn das Urteil verkündet, unterschrieben und den Prozeßparteien ordnungsgemäß zugestellt wurde (vergl. § 317 (1) und (2) ZPO). Solange eine Entscheidung oder das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben und nicht zugestellt ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.
Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein und auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist (vergl. BurkG § 49 1 und 2)
Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß mit vollen Namen unterschrieben sein wobei (h) „Gekritzel und unverständliche Zeichnungen“ verboten sind (Zensurbestimmungen).
Mit dem 2. BMJBBG Art. 4 sind die Militärregierungsgesetze nach BUNDESrecht vollumfänglich wieder in Kraft getreten und 2010 den aktuellen Gegebenheiten angepaßt worden. Außer Kraft gesetzt waren die Militärregierungsgesetze zu keiner Zeit nur nach BUNDesrecht für die Verwaltung außer Wirkung gesetzt, um freier agieren zu können. Daher gilt:
Militärregierung – DEUTSCHLAND KONTROLLGEBIET DES OBERSTEN BEFEHLSHABERS
Zensurbestimmungen
I5. UNTERSCHRIFT
Alle Mitteilungen persönlicher oder geschäftlichen Art müssen mit dem vollen Namen des Absenders unterschrieben sein. Der Name des Unterzeichners einer geschäftlichen: Mitteilung muß deutlich, mit der Schreibmaschine oder in lateinischer Druckschrift geschrieben, unter der Unterschrift erscheinen.
16. Verboten sind:
(h) Gekritzel und unverständliche Zeichnungen;
Auch wenn das Gericht nicht den Ausführungen des Unterzeichners folgt und die Militärregierungsgesetze ignoriert so gilt doch das Folgende:
ZÖLLER, Rn 14, besagt, daß die Ausfertigung eines Urteils (auch Beschlusses) erkennen lassen muß, daß das Original die Unterschriften der Richter trägt. Allein die Angabe „gez. Unterschrift“ oder Angabe der Namen im Kopf des Urteils genügen hierfür nicht, desgl. nicht Angabe der Namen der Richter nur in Klammern ohne weiteren Hinweis darauf, daß sie das Urteil unterschrieben haben. Ohne mindestens den Zusatz „gez.“ ist auch überhaupt keine Beglaubigung möglich. Eine Ausfertigung hingegen soll gerade bestätigen, daß die Urschrift mit einer gesetzeskonformen Unterschrift mit durch Vor- und Nachnamen einer Person identifizierbar zuzuordnend gezeichnet wurde, ohne Akteneinsicht nehmen zu müssen. Die fehlerhafte Beglaubigung wird hier durch substantiiertes Vorbringen nach § 418 I mit Abbildung der Mängel und gegebenenfalls Vorlage der Urkunden nachgewiesen, falls nach § 139 ZPO dieses noch notwendig ist und angefordert wird.
Analog zu § 315 ZPO müssen Richter und alle anderen Amtspersonen Bescheide, Beschlüsse oder Urteile eigenhändig handschriftlich unterschreiben, ansonsten sind diese nichtig! (Sh. auch § 275 II StPO, § 117 VwGO). Darüber hinaus ist anzumerken, daß im Rechtsverkehr stets der ausgeschriebene Vor- u. Zuname zu verwenden ist! Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG)! Ein Beschluß, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH-VersR S 6, 442, Karlsr. Fam. RZ 99, 452) Bei einem Verstoß, einem an BRdvD-Gerichten nicht auszurottenden Übel, liegt rechtlich nur ein Entwurf (eine Kladde) vor. (Üb 12 vor § 300, BGH NJR 80. 1167, Karlsr. Fam. RZ 99, 452) Es setzt keine Notfrist in Lauf (BGH NJW 95, 933) auch keinerlei andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde. (Karlsr. Fam RZ 99, 452)
„Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß – zur Erlangung der nach dem GG gebotenen Rechtssicherheit – nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt die Angabe „gez. – Unterschrift -“ nicht.“
Die Verwaltung „Bundesrepublik in Deutschland“ verwaltet damit Teile des Deutschen Reiches treuhänderisch im Auftrag der Vereinten Nationen (UN) und die lebenden, beseelten Männer und Weiber aus Fleisch und Blut, die „freiwillig“ als Staatenlose gemäß Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, BGBl. 1976 II S. 474 Artikel 27 einen Personalausweis beantragen und damit ihre ihnen zustehenden Grund- / Rechte auf die Treuhandgesellschaft übertragen. Als „Staatenlose“ gelten dabei alle Personen, die keine Feststellung der Staatsangehörigkeit gestellt habe bzw. die als „Holschuld“ keinen Staatsangehörigkeitsausweis besitzen.
Alle Unterschriftleistungen haben nach den MRG-Zensurbestimmungen und § 126 BGB zu erfolgen.
(vgl. RGZ 159,25,26 BGH; Beschlüsse v. 14.07.1965 VII ZB 6&65 = Vers. R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970,
623, v. 08.06.1972. III ZB 7/72 = Vers. G 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)
Coactus feci (Latein, Abk. c. f.) bedeutet „ich tat es unter Zwang“ und wurde als Zusatz zur Unterschrift gesetzt, um zu signalisieren,
daß die Unterschrift erzwungen worden ist.